Kleiner Waffenschein
Der Kleine Waffenschein berechtigt grundsätzlich zum Führen (= „Beisichtragen“) von zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), mit dem Zulassungszeichen „PTB (im Kreis)“ der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen Gartens etc. Der kleine Waffenschein erlaubt jedoch ausdrücklich nicht das Führen der oben genannten Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 WaffG (Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten o.ä.) – link Waffengesetz ( § 10 WaffG Abs. 4 sowie Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1)
Beim Führen der Waffe sind der Kleine Waffenschein sowie ein gültiger Personalausweis oder Pass mitzuführen (Ausweispflicht).
Die Erlaubnis gilt unbefristet.
Für die Beantragung des Kleinen Waffenscheins ist das Vorzeigen der SRS-Waffen nicht erforderlich. In den Kleinen Waffenschein werden auch keine Waffen eingetragen.
Antrag stellende Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Die Zuverlässigkeit wird überprüft, in dem eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensverzeichnis und eine Auskunft der Polizei beigezogen wird. Außerdem erfolgt eine Abfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz. Personen, die einschlägig vorbestraft sind, haben in der Regel keine Aussicht auf Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins.
Wer solche SRS-Waffen oder für diese Waffen bestimmte Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Sie sind in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Ob zu Hause oder unterwegs: Schusswaffen und Munition dürfen niemals unbeaufsichtigt oder ungeschützt sein.
Das Schießen mit SRS-Waffen außerhalb von Schießstätten ist verboten (dies gilt auch für Silvester). Auch innerhalb des eigenen, befriedeten Besitztums ist das Schießen verboten.