Verbringen und Mitnahme von Waffen oder
Munition
Für Reisen in und durch Staaten, die der Europäischen Union angehören und bei denen Sie Waffen und Munition mitnehmen wollen, z. B. bei Jagdreisen oder zur Teilnahme an Schießwettbewerben, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass (§ 32 Abs. 6 WaffG). Dieser ist ein verbindlicher Legitimationsnachweis für Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union oder Nicht-EU-Staaten, die dem Schengen-Abkommen beigetreten sind (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein). Beachten Sie bitte: Grundsätzlich ist vor Einreise die Zustimmung zu der Waffeneinfuhr einzuholen. Für Jäger und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten Erleichterungen. In Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Botschaft/Konsulat.
Der EFP ist keine eigenständige Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von Waffen/Waffenteilen und der dazugehörigen Munition. Der EFP gilt nur im Zusammenhang mit der bereits erteilten Besitzerlaubnis (z. B. Waffenbesitzkarte) und regelt ausschließlich die Mitnahme. Der EFP ersetzt also in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Waffenbesitzkarte. Im Sinne des Waffengesetzes nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer eine Waffe besitzt und diese vorübergehend auf einer Reise mit sich führt, sie grenzüberschreitend bzw. sie außerhalb des Geltungsbereiches des hiesigen Gesetzes verwendet und wieder zurückbringt (§ 32 WaffG)
Ein Europäischer Feuerwaffenpass kann nur für Schusswaffen ausgestellt werden, die Sie berechtigt besitzen.
Folgende Leistungen können Sie digital beantragen:
- Ausstellung eines EFP
- Verlängerung eines vorhandenen EFP vor Ablauf der Geltungsdauer
- Eintragung von Waffen/Waffenteilen in einen gültigen EFP
- Austragung von Waffen/Waffenteilen aus einem gültigen EFP
Es können maximal 10 Waffen/Waffenteile in einen EFP eingetragen werden. Sollen im Rahmen einer Neuausstellung mehr als 10 Waffen eingetragen werden, wird ein zusätzliches Dokument ausgestellt (Folgedokument).
Der EFP wird von der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - Landratsamt oder Kreisfreie Stadt - ausgestellt.