Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
Wer Waffen erwerben und besitzen will, muss zuverlässig und persönlich geeignet sein. Die für Sie zuständige Waffenbehörde – in Hessen ist das die Waffenbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) befindet – überprüft daher entsprechend den Vorgaben des Waffengesetzes Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Ihre persönliche Eignung. Dafür holt sie folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme des Hessischen Landeskriminalamtes
- Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen.
Gibt es danach Erkenntnisse, dass Sie unzuverlässig im Umgang mit Waffen sein könnten, erhalten Sie keine waffenrechtliche Genehmigung. Sie dürfen beispielsweise nicht vorbestraft sein. Auch Personen, die Mitglied verfassungsfeindlicher Vereinigungen sind oder von Sicherheitsbehörden als Extremisten eingestuft werden, gelten als waffenrechtlich unzuverlässig.
Besteht die gerechtfertigte Annahme, dass Sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind, kann Ihnen die Waffenbehörde zudem die persönliche Eignung absprechen. Auch körperlich müssen Sie in der Lage sein, mit Waffen umzugehen. Die Waffenbehörde hat bei begründeten Zweifeln an der Eignung ein amts- oder fachärztliches beziehungsweise fachpsychologisches Zeugnis zu verlangen.
Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung kontrolliert Ihre Waffenbehörde kostenpflichtig mindestens alle drei Jahre. Treten nachträglich neue Tatsachen ein, kann eine Erlaubnis widerrufen werden.
Die waffenrechtlichen Regelungen hierzu finden sich in den §§ 5 und 6 WaffG (§ 5 WaffG, § 6 WaffG).
Der Nachweis der jeweils erforderlichen Sachkunde ist eine weitere wesentliche Voraussetzung, damit Sie mit Waffen umgehen dürfen. Das beinhaltet Kenntnisse über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften und den sicheren Umgang mit Waffen und Munition sowie Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen. Details finden Sie in dem vom Bundesverwaltungsamt veröffentlichten Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung gemäß § 7 WaffG des Waffengesetzes. Ihre Sachkunde können Sie vor einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einem staatlich autorisierten Prüfungsausschuss nachweisen. Bei Sportschützinnen und Sportschützen gilt die bestandene Prüfung bei einem anerkannten Schießsportverband als ausreichender Nachweis. Bei Jägerinnen und Jägern zählt als solcher die Jägerprüfung. Auch die Gesellenprüfung des Büchsenmacherhandwerks oder eine mindestens dreijährige Vollzeittätigkeit im Handel mit Schusswaffen und Munition zählen als ausreichende Sachkunde.