Voraussetzungen
Um eine Waffenbesitzkarte beantragen zu können, müssen Sie folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:
Alter
Grundsätzlich können Sie erst ab einem Mindestalter von 25 Jahren eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen. Abweichend davon gelten folgende Ausnahmen:
- Sie können bereits ab 21 Jahren eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen, wenn Sie ein positives amts- oder fachpsychologisches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung vorlegen können.
- Wenn Sie einen Jagdschein haben, dürfen Sie bereits ab 18 Jahren die für die Jagd erforderlichen Waffen erwerben und besitzen.
- Sportschützinnen und Sportschützen können ab 18 Jahren die waffenrechtliche Erlaubnis für folgende Waffen beantragen, wenn diese durch die Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen sind:
- Kleinkaliberwaffen (Kaliber bis 5,6 mm lfB für Munition mit Randfeuerzündung, wenn Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt).
- Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner.
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
Wer Waffen erwerben und besitzen will, muss zuverlässig und persönlich geeignet sein. Die für Sie zuständige Waffenbehörde – in Hessen ist das die Waffenbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) befindet – überprüft daher entsprechend den Vorgaben des Waffengesetzes Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Ihre persönliche Eignung. Dafür holt sie folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme des Hessischen Landeskriminalamtes
- Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen.
Gibt es danach Erkenntnisse, dass Sie unzuverlässig im Umgang mit Waffen sein könnten, erhalten Sie keine waffenrechtliche Genehmigung. Sie dürfen beispielsweise nicht vorbestraft sein. Auch Personen, die Mitglied verfassungsfeindlicher Vereinigungen sind oder von Sicherheitsbehörden als Extremisten eingestuft werden, gelten als waffenrechtlich unzuverlässig.
Besteht die gerechtfertigte Annahme, dass Sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind, kann Ihnen die Waffenbehörde zudem die persönliche Eignung absprechen. Auch körperlich müssen Sie in der Lage sein, mit Waffen umzugehen. Die Waffenbehörde hat bei begründeten Zweifeln an der Eignung ein amts- oder fachärztliches beziehungsweise fachpsychologisches Zeugnis zu verlangen.
Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung kontrolliert Ihre Waffenbehörde kostenpflichtig mindestens alle drei Jahre. Treten nachträglich neue Tatsachen ein, kann eine Erlaubnis auch widerrufen werden.
Die waffenrechtlichen Regelungen hierzu finden sich in den §§ 5 und 6 des Waffengesetzes (§ 5 WaffG, § 6 WaffG).