Rote Waffenbesitzkarte
Eine rote Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb oder Besitz von Schusswaffen. Die rote Waffenbesitzkarte kann ausschließlich von Waffen-Sammelnden oder Waffen-Sachverständigen beantragt werden.
Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird anerkannt, wenn Sie glaubhaft machen und das Bedürfnis nachweisen, dass Sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch – einschließlich technikgeschichtlich – bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen. Kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung. Als Waffen- oder Munitionssammler/in müssen Sie die kulturhistorische Relevanz und das Sammelthema insb. für Waffen und Munition mit einem Baujahr nach dem 02.09.1945 in Form eines Gutachtens nachweisen.
Speziell für den digitalen Antrag der Erteilung einer Roten Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssammler bzw. -sachverständige (Erstantrag) werden zusätzlich noch folgende Unterlagen als Nachweise benötigt:
- Als Waffen- oder Munitionssammler/in: Gutachten über das Sammelthema
- Als Waffen- oder Munitionssachverständige/r: Tätigkeitsnachweis
- Sachkundenachweis
Der Bedürfnisnachweis kann - neben den eigenen Angaben – auch in Form eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung über die kulturhistorische Bedeutsamkeit der beabsichtigten Waffen- oder Munitionssammlung zu erbracht werden.
Das Mindestalter für Waffen-Sammelnden oder Waffen-Sachverständige beträgt in der Regel 25 Jahre. Personen unter 25 Jahren müssen mindestens 18 Jahre alt sein und benötigen zusätzlich ein Gutachten über die persönliche Eignung.
Selbstverständlich werden auch Waffen-Sammelnden oder Waffen-Sachverständigen die Zuverlässigkeit, persönliche Eignung von der Waffenbehörde geprüft. Ebenfalls ist ein Nachweis der sicheren Aufbewahrung zu erbringen.
Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition für Waffen-Sammelnden oder Waffen-Sachverständigen wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.
Bitte beachten Sie noch folgende Hinweise:
Waffen- oder Munitionssammlungen im Sinne des Waffengesetzes sind eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen oder/und Munition, die in der Regel nicht zum Gebrauch bestimmt sind und die z. B. aus geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Interessen zusammengebracht wurden oder zusammengebracht werden oder erhalten werden sollen. Eine Sammlung muss mehr als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen. Sie ist nach einer individuellen Systematisierung anzulegen. Die der Sammlung zugrundeliegende Idee sowie ihr Ziel und Zweck halten die Gegenstände der Sammlung zusammen und geben ihr einen besonderen Wert. Die bloße Anhäufung von Waffen oder Munition in der Hand einer Person lässt sich daher nicht als Sammlung qualifizieren
Sachverständige sind Personen, die Waffen und/oder Munition oder deren jeweilige Wirkung in anderen Zusammenhängen untersuchen. Die gutachterliche Tätigkeit ist Abgrenzungskriterium zur sammlerischen Tätigkeit. Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.