Waffengesetz

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz (WaffG) des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat oder – in bestimmten Fällen – zumindest eine Ordnungswidrigkeit.

Der Vollzug des Waffengesetzes ist Ländersache. In Hessen ist die Waffenbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in deren Gebiet sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) befindet.

Weitere Informationen über das Waffengesetz finden Sie hier:


Bitte achten Sie bei den technischen Angaben zu einer Waffe oder den wesentlichen Teilen einer Waffe darauf, alle Ihnen vorliegenden Daten in Ihren Antrag aufzunehmen. Seit dem 1. September 2020 müssen auch alle wesentlichen Teile gekennzeichnet sein. Das betrifft den (Gas-)Lauf, den Verschluss, das Patronen- oder Kartuschenlager sowie das Gehäuse beziehungsweise das Gehäuseober- und Unterteil einer Waffe. Entsprechend müssen auf diesen Teilen folgende Angaben angebracht sein:

  • Der Name, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe.
  • Das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1 für das Herstellungsland.
  • Die Bezeichnung der Munition oder – wenn keine Munition verwendet wird – die Bezeichnung des Laufkalibers.
  • Bei Schusswaffen, die aus einem Nicht-Mitgliedstaat der EU (Drittstaat) kommen und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden, zusätzlich das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1 für den Drittstaat und das Jahr der Einfuhr.
  • Eine fortlaufende Seriennummer.